§ 0 Zweite Vereinbarung über Vorhaben im Lan
Zweite Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Vorhaben im Land Kärnten, an welchen der Bund und das Land Kärnten interessiert sind
StF: BGBl. Nr. 604/1983 idF BGBl. Nr. 203/1984 (DFB) (NR: GP XVI RV 38 AB 100 S. 20. BR: AB 2759 S. 439. )
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann – im folgenden Vertragsparteien genannt –, sind
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im Sinne der Fortführung der am 19. September 1979 mit dem Abschluß der Vereinbarung über Vorhaben im Land Kärnten, an welchen der Bund und das Land Kärnten interessiert sind, eingeleiteten Kooperation,
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im Sinne einer koordinierten und in den Zielsetzungen abgestimmten Entwicklung des Landes Kärnten,
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sowie zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur und zur Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen im Land Kärnten
übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG nachfolgende Vereinbarung zu schließen:
Diese Vereinbarung tritt gemäß § 16 am 18. November in Kraft.
Verweist auf
- B-VG § 15a
- Zweite Vereinbarung über Vorhaben im Lan Art. 16