§ 12 Zweite Vereinbarung über Vorhaben im Lan§ 12. Kooperation im Bereich von Wissenschaft und Forschung Paragraph 12, Kooperation im Bereich von Wissenschaft und Forschung
Wissenschaft und Forschung
Die in den Abs. 1, 2 und 4 genannten Maßnahmen sind auf fünf Jahre befristet, d.h. bis 17. November 1988 (vgl. § 17).
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich von Wissenschaft und Forschung einschließlich Dokumentation und Information zu kooperieren.
(2) Die Vertragsparteien werden einvernehmlich Kooperationsprojekte festlegen und nach Maßgabe ihrer jährlichen Haushalte unterstützen.
(3) Im besonderen soll die Kooperation in den Bereichen Energieforschung, Rohstofforschung und Recyclingforschung fortgesetzt und auf den Bereich der innovationsbezogenen Forschung ausgedehnt werden.
(4) Zur Durchführung der Kooperation im Bereich von Wissenschaft und Forschung wird ein Kooperationskomitee eingesetzt, dem je die gleiche Anzahl von Vertretern des Bundes und des Landes Kärnten angehören.
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Verweist auf
- Zweite Vereinbarung über Vorhaben im Lan Art. 17