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Europäisches Übereinkommen über die Bere · Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen

§ 3 Europäisches Übereinkommen über die Bere

ARTIKEL 3

In KraftAmtlicher Text

Zur Anwendung des Abs. 1: siehe die Erklärung der Republik Österreich im § 0.

(1) Fristen, die in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt sind, laufen von Mitternacht des dies a quo bis Mitternacht des dies ad quem.

(2) Absatz 1 schließt jedoch nicht aus, daß eine Handlung, die vor Ablauf einer Frist vorzunehmen ist, am dies ad quem nur während der gewöhnlichen Amts- oder Geschäftsstunden vorgenommen werden kann.