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Entwicklungshelfergesetz · Entwicklungshelfergesetz

§ 2 Entwicklungshelfergesetz

In KraftAmtlicher Text

Fachkräfte sind eigenberechtigte Personen, die im Auftrag einer österreichischen Entwicklungshilfeorganisation in Entwicklungsländern zu dem Zweck tätig sind, im Rahmen eines Vorhabens, das den Grundsätzen des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes entspricht, an der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung dieser Länder mitzuarbeiten oder die von einer Entwicklungshilfeorganisation für einen solchen Einsatz vorbereitet werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2013-08-09