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Entwicklungshilfe - Kooperationsabkommen · Entwicklungshilfe - Kooperationsabkommen (Rwanda)

§ 3 Entwicklungshilfe - Kooperationsabkommen

Artikel 3

In KraftAmtlicher Text

Die österreichische Seite wird im Zusammenhang mit der Entsendung österreichischer Fachkräfte folgende Zahlungen leisten:

1. Gehälter und sonstige Bezüge, Sozialleistungen und Versicherungen;

2. Reisekosten von Österreich nach Rwanda und zurück für die Fachkräfte und Familienangehörige;

3. Transportkosten für die persönliche Habe und für allfällige berufliche Ausrüstung der österreichischen Fachkräfte und ihrer Familien von Österreich nach Kigali und zurück;

4. Kosten für die Unterkunft der österreichischen Fachkräfte und ihrer Familien;

5. Kosten für Urlaubsfahrten in Rwanda oder ins Ausland, sofern die österreichische Fachkraft nicht selbst dafür aufzukommen hat.