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Entwicklungshilfe - Technische Zusammena · Entwicklungshilfe - Technische Zusammenarbeit (Burundi)

§ 0 Entwicklungshilfe - Technische Zusammena

In KraftAmtlicher Text

ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK BURUNDI ÜBER TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT

StF: BGBl. Nr. 325/1984

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Burundi sind,

unter Berücksichtigung des beiderseitigen Nutzens, den eine engere technische Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern bewirken wird,

vom Wunsche geleitet, die bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern zu vertiefen,

wie folgt übereingekommen:

Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 7 Absatz 1 am 1. Mai 1984 in Kraft.