Entwicklungshilfe - Technische Zusammena · Entwicklungshilfe - Technische Zusammenarbeit (Burundi)
§ 0 Entwicklungshilfe - Technische Zusammena
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK BURUNDI ÜBER TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT
StF: BGBl. Nr. 325/1984
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Burundi sind,
unter Berücksichtigung des beiderseitigen Nutzens, den eine engere technische Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern bewirken wird,
vom Wunsche geleitet, die bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern zu vertiefen,
wie folgt übereingekommen:
Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 7 Absatz 1 am 1. Mai 1984 in Kraft.