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PubFG · Publizistikförderungsgesetz 1984

§ 5 PubFG

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Förderung der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit der politischen Parteien

In KraftAmtlicher Text

Für Rechtsstreitigkeiten über den Anspruch auf Förderung (§ 3 Abs. 1), den Widerruf der Förderungswürdigkeit (§ 3 Abs. 1) sowie die Rückforderung von Förderungsmitteln (§ 4 Abs. 3) sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2023-01-01