PubFG · Publizistikförderungsgesetz 1984
§ 5 PubFG
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Förderung der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit der politischen Parteien
Für Rechtsstreitigkeiten über den Anspruch auf Förderung (§ 3 Abs. 1), den Widerruf der Förderungswürdigkeit (§ 3 Abs. 1) sowie die Rückforderung von Förderungsmitteln (§ 4 Abs. 3) sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2023-01-01