PubFG · Publizistikförderungsgesetz 1984
§ 6 PubFG
ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei Förderung der Publizistik, die der staatsbürgerlichen Bildung dient
Dem Bund obliegt ferner nach folgenden Bestimmungen die Förderung periodischer Druckschriften im Hinblick auf die Erhaltung ihrer Vielfalt und Vielzahl.
( BGBl. Nr. 357/1982 , Art. I Z 1)