Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

ORF-G · ORF-Gesetz

§ 30i ORF-GInstitutionen

5a. Abschnitt Gleichstellung von Frauen und Männern

In KraftAmtlicher Text

Personen und Institutionen, die sich mit der Gleichbehandlung gemäß dem I. Teil des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung, BGBl. I 66/2004 , in der geltenden Fassung, und der Gleichstellung gemäß dieses Bundesgesetzes besonders zu befassen haben, sind:

1. die Gleichstellungskommission,

2. die Gleichstellungsbeauftragten und

3. die Arbeitsgruppe für Gleichstellungsfragen.