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EMRK · Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 6)

§ 2 EMRKArtikel 2 – Todesstrafe in Kriegszeiten

In KraftAmtlicher Text

Verfassungsbestimmung

Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1998-11-01