VwGG · Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
§ 4 VwGG
I. ABSCHNITT römisch eins. ABSCHNITT Einrichtung des Verwaltungsgerichtshofes
Die Richter des Verwaltungsgerichtshofes sind wie folgt zu reihen:
1. der Präsident,
2. der Vizepräsident,
3. die Senatspräsidenten entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Ernennung,
4. die Räte entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Ernennung.
Insoweit sich nicht schon hieraus eine bestimmte Reihung ergibt, sind für deren Beurteilung nacheinander folgende Umstände maßgebend:
1. für die Senatspräsidenten die Reihung als Rat,
2. das Lebensalter.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2013-03-01