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VwGG · Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

§ 8 VwGGLeitung

I. ABSCHNITT römisch eins. ABSCHNITT Einrichtung des Verwaltungsgerichtshofes

In KraftAmtlicher Text

Der Präsident leitet den Verwaltungsgerichtshof. Er wird im Verhinderungsfall vom Vizepräsidenten und, wenn auch dieser verhindert ist, vom rangältesten sonstigen in Wien anwesenden Mitglied des Gerichtshofes vertreten. Dies gilt auch, wenn die Stelle des Präsidenten oder des Vizepräsidenten unbesetzt ist.