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Zusammenarbeit im Bereich der Statistik · Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (Bund – Länder)

§ 2 Zusammenarbeit im Bereich der Statistik Zuständigkeit

Artikel I Artikel römisch eins

In KraftAmtlicher Text

Die in dieser Vereinbarung geregelte Zusammenarbeit wird seitens des Bundes vom Österreichischen Statistischen Zentralamt, soweit es die Bundesstatistik besorgt, und seitens der Länder durch die zuständigen Organe, soweit sie die Landesstatistik besorgen, durchgeführt.