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Übereinkommen über Spezialmissionen · Übereinkommen über Spezialmissionen

§ 13 Übereinkommen über SpezialmissionenBeginn der Tätigkeit einer Spezialmission

Artikel 13

In KraftAmtlicher Text

(1) Die dienstliche Tätigkeit einer Spezialmission beginnt, sobald die Mission mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder einer anderen, in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Behörde des Empfangsstaates amtlich Verbindung aufnimmt.

(2) Der Beginn der dienstlichen Tätigkeit einer Spezialmission hängt nicht von der Einführung der Mission durch die ständige diplomatische Mission des Entsendestaates oder von der Überreichung der Beglaubigungsschreiben oder Vollmachten ab.