Übereinkommen über Spezialmissionen · Übereinkommen über Spezialmissionen
§ 22 Übereinkommen über SpezialmissionenAllgemeine Erleichterungen
Artikel 22
Der Empfangsstaat hat der Spezialmission die Erleichterungen zu gewähren, die mit Rücksicht auf Art und Aufgabe der Spezialmission zur Durchführung ihrer Tätigkeit erforderlich sind.