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Übereinkommen über Spezialmissionen · Übereinkommen über Spezialmissionen

§ 36 Übereinkommen über SpezialmissionenVerwaltungs- und technisches Personal

Artikel 36

In KraftAmtlicher Text

Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Spezialmission genießen die in den Artikeln 29 bis 34 bezeichneten Privilegien und Immunitäten, jedoch sind ihre nicht in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeiten vorgenommenen Handlungen von der im Artikel 31 Absatz 2 bezeichneten Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Empfangsstaates ausgeschlossen. Sie genießen ferner die in Artikel 35 Absatz 1 bezeichneten Privilegien in bezug auf Gegenstände, die zum Zeitpunkt ihrer ersten Einreise in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaates eingeführt werden.