Übereinkommen über Spezialmissionen · Übereinkommen über Spezialmissionen
§ 48 Übereinkommen über SpezialmissionenFreiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit
Artikel 48
Die Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission und die Mitglieder ihres diplomatischen Personals dürfen im Empfangsstaat keinen freien Beruf und keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die auf persönlichen Gewinn gerichtet sind.