Übereinkommen über Spezialmissionen · Übereinkommen über Spezialmissionen
§ 52 Übereinkommen über SpezialmissionenBeitritt
Artikel 52
Dieses Übereinkommen liegt zum Beitritt für jeden Staat auf, der einer der im Artikel 50 bezeichneten Kategorien angehört. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.