Übereinkommen über Spezialmissionen (Fak · Übereinkommen über Spezialmissionen (Fakultativprotokoll)
§ 8 Übereinkommen über Spezialmissionen (Fak
Artikel VIII Artikel römisch acht
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens werden,
a) die Unterzeichnungen dieses Protokolls und die Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach den Artikeln IV, V und VI;
b) den Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls nach dem Artikel VII.