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Entwicklungshilfe - technische Zusammena · Entwicklungshilfe - technische Zusammenarbeit (Nicaragua)

§ 2 Entwicklungshilfe - technische Zusammena

Artikel 2

In KraftAmtlicher Text

Zur Erreichung des Zieles gem. Artikel 1 wird die österreichische Bundesregierung der Regierung der Republik Nikaragua technische Hilfe gewähren, die bestehen kann in:

1. Einsatz österreichischer Fachkräfte im Einklang mit den Bedürfnissen der Republik Nikaragua;

2. fachlicher Ausbildung von nikaraguanischen Staatsbürgern in Österreich oder in Nikaragua;

3. Bereitstellung von Sachgütern, die zur Durchführung von Projekten erforderlich sind;

4. nicht rückzahlbarer Finanzierung für die lokale Anschaffung von Materialien, die zur Durchführung von Projekten erforderlich sind.