Entwicklungshilfe - technische Zusammena · Entwicklungshilfe - technische Zusammenarbeit (Nicaragua)
§ 8 Entwicklungshilfe - technische Zusammena
Artikel 8
Die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens oder allfällige Abänderungen erfolgen auf diplomatischem Wege.