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DV-StAG · Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

§ 17 DV-StAGMitwirkung in bürgerlichen Rechtssachen

VIERTER ABSCHNITT Innerbehördlicher Geschäftsgang

In KraftAmtlicher Text

(1) Bei der Mitwirkung der Staatsanwaltschaften in bürgerlichen Rechtssachen sind alle dieselbe Sache betreffenden Geschäftsstücke zu einem Akt zu vereinigen.

(2) Kann der Staatsanwalt, bevor er eine bürgerliche Rechtssache anhängig macht, die notwendigen Erkundigungen wegen der räumlichen Entfernung oder aus anderen Gründen nicht selbst durchführen, so kann er darum den Vorsteher des örtlich zuständigen Gerichtes ersuchen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2008-01-01