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DV-StAG · Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

§ 3 DV-StAGBesondere Aufgaben der Leiter der Staatsanwaltschaften

ZWEITER ABSCHNITT Aufgaben und innere Einrichtung der Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften

In KraftAmtlicher Text

Die Leiter der Staatsanwaltschaften haben im Rahmen ihrer allgemeinen, dienstrechtlich bestimmten Leitungsaufgaben insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß sie über den Anfall aller wichtigen, schwierigen oder außergewöhnlichen Strafsachen, auch soweit diese nicht unter § 8 StAG fallen, unverzüglich unterrichtet werden und daß in solchen Strafsachen vor ihrer Unterrichtung tunlichst keine Verfügung getroffen wird.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2008-01-01