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DV-StAG · Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

§ 30 DV-StAGSonderregelungen bei Datenverarbeitung

VIERTER ABSCHNITT Innerbehördlicher Geschäftsgang

In KraftAmtlicher Text

Soweit Register, Verzeichnisse und sonstige Hilfseinrichtungen mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung geführt werden, kann das Bundesministerium für Justiz nach Maßgabe der Erfordernisse Abweichungen von den Regelungen dieses Abschnitts verfügen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2013-07-01