DV-StAG · Staatsanwaltschaftsgesetz-DV
§ 30b DV-StAGAuszahlung von Gebühren
VIERTER ABSCHNITT Innerbehördlicher Geschäftsgang
Anordnungen der Staatsanwaltschaft auf Auszahlung von Gebühren aus Amtsgeldern sind an die dafür zuständigen Stellen des jeweiligen Landesgerichts zu richten und von diesen durchzuführen.