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DV-StAG · Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

§ 51 DV-StAGAusscheidung von Behelfen und Unterlagen

ZEHNTER ABSCHNITT Sonderbestimmungen für die Generalprokuratur

In KraftAmtlicher Text

Inkrafttretensdatum des Abs. 1: 1986/07/01 (s. § 53 Abs. 1).

(1) Die Personalakten der Generalprokuratur sind nach 50 Jahren, alle sonstigen Behelfe und Unterlagen nach 30 Jahren auszuscheiden. Die Aufbewahrungsfristen beginnen für Personalakten mit dem Tag des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienst, für alle Behelfe und Unterlagen mit dem 1. Jänner des auf die Erledigung folgenden Jahres.

(2) § 28 gilt mit der Maßgabe sinngemäß, daß die in § 50 Z 1 bis 3 und 5 angeführten Register dauernd aufzubewahren sind.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1987-01-01