BMG · Bundesministeriengesetz 1986
§ 3 BMGWahrnehmung von Aufgaben der Bundesregierung
Abschnitt II Abschnitt römisch zwei Wirkungsbereich der Bundesministerien
Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann die Bundesregierung zu den ihr nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften obliegenden Akten der Vollziehung, sofern ihr diese nicht durch Bundesverfassungsgesetz vorbehalten sind, auch den zuständigen Bundesminister ermächtigen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2025-09-01