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BMG · Bundesministeriengesetz 1986

§ 4 BMGDienstaufsicht im Ressortbereich

Abschnitt II Abschnitt römisch zwei Wirkungsbereich der Bundesministerien

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Bundesminister haben in geeigneter Weise, erforderlichenfalls durch unmittelbare Einschau, dafür Sorge zu tragen, daß die ihren Bundesministerien nachgeordneten Verwaltungsbehörden, Ämter und Einrichtungen des Bundes ihre Geschäfte in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgen und die bei diesen Dienststellen und sonstigen Organen beschäftigten Bediensteten sachgerecht verwendet werden (Dienstaufsicht).

(2) Die Bundesminister haben Mißstände, die sie in Ausübung der Dienstaufsicht feststellen, mit den ihnen gesetzlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich abzustellen.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung nicht anzuwenden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-09-01