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Entwicklungshilfe - technische und finan · Entwicklungshilfe - technische und finanzielle Zusammenarbeit (Cabo Verde)

§ 7 Entwicklungshilfe - technische und finan

Artikel 7

In KraftAmtlicher Text

Die Sachgüter und Ausrüstungsgegenstände, die zum Zweck der Durchführung von Projekten nach Kap Verde eingeführt wurden, die im Einvernehmen zwischen der österreichischen und kapverdischen Regierung in Angriff genommen werden, sind von allen Einfuhrzöllen und sonstigen Abgaben befreit.