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Privilegien und Immunitäten der EG-Kommi · Privilegien und Immunitäten der EG-Kommission in Österreich

§ 0 Privilegien und Immunitäten der EG-Kommi

In KraftAmtlicher Text

Vor dem Hintergrund des österreichischen EU-Beitritts teilweise überholt.

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ÜBER DIE ERRICHTUNG SOWIE DIE PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN DER DELEGATION DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN DER REPUBLIK ÖSTERREICH

StF: BGBl. Nr. 37/1988 (NR: GP XVII RV 306 AB 339 S. 34. BR: AB 3352 S. 492. )

Die Regierung der Republik Österreich (im folgenden ”Regierung” genannt) und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden ”Kommission” genannt),

von dem Wunsch geleitet, die zwischen der Republik Österreich und den Europäischen Gemeinschaften bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu verstärken und zu festigen,

von dem Wunsch geleitet, die Bestimmungen über die Errichtung einer Delegation der Kommission in der Republik Österreich und deren Privilegien und Immunitäten festzulegen,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Die Mitteilungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens wurden am 16. Dezember 1987 bzw. am 17. Dezember 1987 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 6 Absatz 1 mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.