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Internationaler Pakt über bürgerliche un · Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte – Fakultativprotokoll 1

§ 13 Internationaler Pakt über bürgerliche unArtikel 13

Frankreich:

In KraftAmtlicher Text

Unabhängig von den Notifikationen nach Artikel 8 Abs. 5 dieses Protokolls unterrichtet der Generalsekretär der Vereinten Nationen alle in Artikel 48 Abs. 1 des Paktes bezeichneten Staaten von

a) den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach Artikel 8;

b) dem Datum des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 9 und dem Datum des Inkrafttretens von Änderungen nach Artikel 11;

c) Kündigungen nach Artikel 12.