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EMRK · Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 7)

§ 3 EMRKArtikel 3 – Recht auf Entschädigung bei Fehlurteilen

Erklärungen Österreichs

In KraftAmtlicher Text

Verfassungsbestimmung

Ist jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und ist das Urteil später aufgehoben oder der Verurteilte begnadigt worden, weil eine neue oder eine neu bekannt gewordene Tatsache schlüssig beweist, daß ein Fehlurteil vorlag, so ist derjenige, der auf Grund eines solchen Urteils eine Strafe verbüßt hat, entsprechend dem Gesetz oder der Übung des betreffenden Staates zu entschädigen, sofern nicht nachgewiesen wird, daß das nicht rechtzeitige Bekanntwerden der betreffenden Tatsache ganz oder teilweise ihm zuzuschreiben ist.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1998-11-01