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EMRK · Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 7)

§ 5 EMRKArtikel 5 – Gleichberechtigung der Ehegatten

Erklärungen Österreichs

In KraftAmtlicher Text

Verfassungsbestimmung

Ehegatten haben untereinander und in ihren Beziehungen zu ihren Kindern gleiche Rechte und Pflichten privatrechtlicher Art hinsichtlich der Eheschließung, während der Ehe und bei Auflösung der Ehe. Dieser Artikel verwehrt es den Staaten nicht, die im Interesse der Kinder notwendigen Maßnahmen zu treffen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1998-11-01