GO-BR · Geschäftsordnung des Bundesrates
§ 14a GO-BRDatenschutzbeauftragte
II. Allgemeine Bestimmungen über Organe, die Fraktionen und die Administration des Bundesrates römisch zwei. Allgemeine Bestimmungen über Organe, die Fraktionen und die Administration des Bundesrates
Für den Nationalrat und den Bundesrat werden gemeinsame Datenschutzbeauftragte gewählt. Die Wahl richtet sich nach § 7a des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410/1975 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2024 .
Verweist auf
- GO-BR Art. 7a