GO-BR · Geschäftsordnung des Bundesrates
§ 17 GO-BRSachliche Immunität
III. Allgemeine Bestimmungen über den Bundesrat römisch drei. Allgemeine Bestimmungen über den Bundesrat
Die im § 16 angeführten Gegenstände der Verhandlungen mit Ausnahme von Eingaben (Petitionen) gelten im Sinne des Art. 33 und des Art. 37 Abs. 3 B-VG als Bestandteile der Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Bundesrates. Dasselbe gilt für die Berichte der Ausschüsse und Minderheitsberichte.