GO-BR · Geschäftsordnung des Bundesrates
§ 19 GO-BRZuweisung von Verhandlungsgegenständen an Ausschüsse
III. Allgemeine Bestimmungen über den Bundesrat römisch drei. Allgemeine Bestimmungen über den Bundesrat
(1) Der Präsident hat sofort nach dem Einlangen der im § 16 Abs. 1 lit. a und c bis g angeführten Geschäftsstücke deren Zuweisung an einen Ausschuß zu verfügen.
(2) Der Vorsitzende des Ausschusses hat nach der Zuweisung ein Ausschußmitglied mit der Berichterstattung im Ausschuß zu betrauen.
(3) Das Plenum des Bundesrates kann, solange der Ausschuß seine Beratung noch nicht abgeschlossen hat, auf Antrag eines Bundesrates einen anderen Ausschuß mit der weiteren Vorberatung eines Verhandlungsgegenstandes betrauen. Der Präsident hat den Antrag vor Eingang in die Tagesordnung oder nach Erledigung derselben bekanntzugeben und gleichzeitig mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt während der Sitzung er den Antrag zur Abstimmung bringen wird.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2010-01-01