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GO-BR · Geschäftsordnung des Bundesrates

§ 22 GO-BRÄnderung oder Zurückziehung von Vorlagen der Bundesregierung und ihrer Mitglieder

III. Allgemeine Bestimmungen über den Bundesrat römisch drei. Allgemeine Bestimmungen über den Bundesrat

In KraftAmtlicher Text

Die Bundesregierung oder ihre Mitglieder können ihre Vorlagen bis zum Eingang in das Abstimmungsverfahren im Ausschuß oder, falls keine Vorberatung beziehungsweise Abstimmung im Ausschuß erfolgt ist, bis der Bundesrat in die Verhandlung über die Vorlage eingegangen ist, jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung an den Präsidenten ändern oder zurückziehen. Eine solche Mitteilung ist vom Präsidenten in der nächstfolgenden Sitzung des Bundesrates bekanntzugeben beziehungsweise in gleicher Weise wie die Vorlage selbst zu vervielfältigen und zu verteilen.