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GO-BR · Geschäftsordnung des Bundesrates

§ 24 GO-BRInterpellations- und Resolutionsrecht des Bundesrates

III. Allgemeine Bestimmungen über den Bundesrat römisch drei. Allgemeine Bestimmungen über den Bundesrat

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Bundesrat ist befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Diesem Fragerecht unterliegen insbesondere Regierungsakte sowie Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten.

(2) Der Bundesrat kann seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Form von Entschließungen Ausdruck geben.