GO-BR · Geschäftsordnung des Bundesrates
§ 5 GO-BRImmunität der Bundesräte
I. Allgemeine Bestimmungen über die Mitglieder des Bundesrates römisch eins. Allgemeine Bestimmungen über die Mitglieder des Bundesrates
Die Bundesräte genießen während der Dauer ihrer Funktion die Immunität von Mitgliedern des entsendenden Landtages (Art. 58 B-VG).