GO-BR · Geschäftsordnung des Bundesrates
§ 71 GO-BRErsuchen nach dem Ruf „zur Sache“ oder „zur Ordnung“
VII. Ordnungsbestimmungen römisch sieben. Ordnungsbestimmungen
Wer zur Teilnahme an den Verhandlungen berechtigt ist, kann den Präsidenten ersuchen, den Ruf „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ zu erteilen. Dies gilt auch für einen nachträglichen Ordnungsruf gemäß § 70 Abs. 3.