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GO-BR · Geschäftsordnung des Bundesrates

§ 8 GO-BRVizepräsidenten

II. Allgemeine Bestimmungen über Organe, die Fraktionen und die Administration des Bundesrates römisch zwei. Allgemeine Bestimmungen über Organe, die Fraktionen und die Administration des Bundesrates

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Vizepräsidenten des Bundesrates haben den Präsidenten in seiner Amtsführung zu unterstützen.

(2) Im Falle der Verhinderung vertreten den Präsidenten die Vizepräsidenten in der Reihenfolge ihrer Wahl. Darüber hinaus kann sich der Präsident durch einen Vizepräsidenten bei der Leitung der Verhandlungen im Bundesrat vertreten lassen.