Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz · Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz
§ 13 Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz
II. ABSCHNITT römisch zwei. ABSCHNITT
Der Bundesminister für Inneres kann mit der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes auch eine nachgeordnete Sicherheitsbehörde beauftragen.