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Errichtung eines Rates für Fragen der ös · Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik

§ 3 Errichtung eines Rates für Fragen der ös

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Rat ist von der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten einzuberufen. Zu den Sitzungen des Rates ist ein Beamter der Präsidentschaftskanzlei als Beobachter einzuladen.

(2) Begehren zwei Mitglieder des Rates dessen Einberufung unter Angabe einer Tagesordnung, so hat die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten eine Sitzung anzuberaumen, die innerhalb von drei Wochen stattzufinden hat.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2008-01-11