VBefrG · Volksbefragungsgesetz 1989
§ 7 VBefrG
Spätestens am 14. Tag vor dem Tag der Volksbefragung ist die im § 2 vorgesehene Kundmachung vom Bürgermeister in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, bis zum Befragungstag zu verlautbaren.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2012-12-14