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Europäisches Übereinkommen zur Verhütung · Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe

§ 13 Europäisches Übereinkommen zur Verhütung

Artikel 13

In KraftAmtlicher Text

Die Mitglieder des Komitees, die Sachverständigen und die anderen Personen, die das Komitee unterstützen, haben während und nach ihrer Tätigkeit die Vertraulichkeit der ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bekanntgewordenen Tatsachen oder Angaben zu wahren.