§ 3 Europäisches Übereinkommen zur Verhütung
Artikel 3
Bei der Anwendung dieses Übereinkommens arbeiten das Komitee und die zuständigen innerstaatlichen Behörden der betreffenden Vertragspartei zusammen.
Artikel 3
Bei der Anwendung dieses Übereinkommens arbeiten das Komitee und die zuständigen innerstaatlichen Behörden der betreffenden Vertragspartei zusammen.