Gemeinsamer österreichisch-sowjetischer · Gemeinsamer österreichisch-sowjetischer Raumflug (UdSSR)
§ 3 Gemeinsamer österreichisch-sowjetischer
Artikel 3
Die Republik Österreich wird für die Erbringung der in Artikel 2 angeführten Leistungen einen Betrag in der Höhe von öS 85 Millionen bezahlen.