Gemeinsamer österreichisch-sowjetischer · Gemeinsamer österreichisch-sowjetischer Raumflug (UdSSR)
§ 7 Gemeinsamer österreichisch-sowjetischer
Artikel 7
Wissenschaftliche Erkenntnisse und Informationen, die durch die Durchführung der Experimente gewonnen werden, werden beiden Vertragsparteien zugänglich sein und werden sobald wie möglich übermittelt werden.