Gemeinsamer österreichisch-sowjetischer · Gemeinsamer österreichisch-sowjetischer Raumflug (UdSSR)
§ 9 Gemeinsamer österreichisch-sowjetischer
Artikel 9
Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien oder auf eine andere zwischen ihnen vereinbarte Methode der friedlichen Streitbeilegung beigelegt.