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Satzung der Internationalen Organisation · Satzung der Internationalen Organisation für Migration

§ 2 Satzung der Internationalen Organisation

Artikel 2

In KraftAmtlicher Text

Mitglieder der Organisation sind

a) die Staaten, die Mitglieder der Organisation sind und diese Satzung nach Artikel 34 angenommen haben oder auf die Artikel 35 Anwendung findet;

b) andere Staaten, die ihr Interesse am Grundsatz der Freizügigkeit bewiesen haben und sich zumindest verpflichten, zu den Verwaltungsausgaben der Organisation einen finanziellen Beitrag zu leisten, dessen Satz zwischen dem Rat und dem betreffenden Staat vereinbart wird; hierzu ist ein mit Zweidrittelmehrheit gefasster Beschluss des Rates und die vorherige Annahme dieser Satzung durch den betreffenden Staat nach Maßgabe seiner verfassungsrechtlichen Verfahren erforderlich.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2013-11-21